Einstellbedingungen Stackmann Altstadt-Parkhaus

I. Nutzungsvertrag

Die Firma Ernst Stackmann GmbH & Co. KG (nachfolgend: Stackmann) stellt dem Nutzer nach Maßgabe der folgenden Regelungen einen Einstellplatz für seinen Personenkraftwagen (PKW) zur Verfügung. Dem Benutzer wird dadurch das Abstellen eines PKW mit einer maximalen Höhe von 2,00 m ohne Anhänger und ohne Dachaufbauten gestattet.

Mit Annahme der Kennzeichen-Erkennung und Einfahren in das Parkhaus kommt ein Nutzungsvertrag zustande. Eine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des PKW sowie die Gewährung von Versicherungsschutz sind nicht Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung des Parkobjektes erfolgt auf eigene Gefahr.

Diese Einstellbedingungen gelten auch für Dauerparker, soweit nicht abweichende einzelvertragliche Regelungen getroffen worden sind.

 

II. Nutzungspreis und Einstelldauer

1.Der Nutzungspreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der aushängenden Beschilderung, sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
Die Gebühr ist ggf. auf der Grundlage einer zwischen dem Nutzer und Stackmann gesondert geschlossenen Vereinbarung abgedeckt durch eine gültige Stackmann Bonus-Parkkarte, Stackmann Premium-Parkkarte etc.

2. Nach dem Bezahlvorgang hat der Nutzer das Parkhaus unverzüglich zu verlassen. Dazu hat er sich nach dem Bezahlvorgang unverzüglich zu seinem PKW zu begeben und das Parkhaus über die Ausfahrten zu verlassen. Hält sich der Nutzer dabei länger im Parkhaus auf als zum Verlassen erforderlich, wird das Parkentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorgangs neu berechnet und fällig.

3. Der PKW kann nur während der Öffnungszeiten gemäß der aushängenden Beschilderung abgeholt werden. Nimmt der Nutzer außerhalb der Öffnungszeiten den Notdienst in Anspruch, so hat der Nutzer eine Gebühr in Höhe von zurzeit 10 EUR inkl. MwSt. zu zahlen.

4. Die Höchsteinstelldauer beträgt vier Wochen, soweit keine schriftliche Sondervereinbarung getroffen ist.

5. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist Stackmann berechtigt, den PKW auf Kosten des Nutzers zu entfernen. Darüber hinaus steht Stackmann bis zur Entfernung des PKW der Nutzungspreis nach der aushängenden Beschilderung zu. Zuvor fordert Stackmann den Nutzer oder - wenn dieser ihm nicht bekannt ist - den Halter des PKW schriftlich unter Androhung der Räumung auf, den PKW zu entfernen. Diese Aufforderung entfällt, falls Stackmann den Halter nicht mit zumutbarem Aufwand z.B. über die Auskunft der Kfz-Zulassungsstelle ermitteln kann. Stackmann ist berechtigt, von dem Nutzer für die Halterermittlung über die Kfz-Zulassungsstelle ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 4 EUR inkl. MwSt. zu fordern.

6. Die Ermittlung des Kfz-Kennzeichens erfolgt automatisch bei der Einfahrt und bei der Ausfahrt. Die Gebührenzahlung wird am Kassenautomat durch Eingabe des Kfz-Kennzeichens zugeordnet.

7. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Weitergabe der Stackmann Bonus-Parkkarte oder der Stackmann-Premium Parkkarte wird diese gesperrt und eingezogen. 

8. Bezahlung mittels EC- bzw. Maestro-Karte / Ermächtigung der Adressenweitergabe

Wählt der Nutzer zur Bezahlung an Kassenautomaten die Bezahlung mittels EC- bzw. Maestro-Karte, so ermächtigt der Nutzer das Kreditinstitut, das die EC- bzw. Maestro-Karte ausgegeben hat, bei Nichteinlösung der Lastschrift oder bei Widerspruch gegen die Lastschrift Stackmann auf Anforderung den Namen und die Anschrift mitzuteilen, damit Stackmann seinen Anspruch gegen den Karteninhaber geltend machen kann. Die Kosten, die aufgrund von Rücklastschriften entstehen, trägt der Nutzer.

9. Die Zahlung an den Kassenautomaten im Parkhaus hat vor der Ausfahrt zu erfolgen. Nach der Kennzeichen-Erkennung bei der Ausfahrt aus dem Parkhaus ist die nachträgliche Zahlung an den Kassenautomaten nicht mehr möglich. Die Zahlung kann dann jedoch noch Online (www.stackmann.de) oder in der Kunden Lounge erfolgen.

 

III. Nichtzahlung des Nutzungspreises

1. Mit der Ausfahrt aus dem Parkhaus wird die Forderung des Entgelts für den Parkvorgang („Nutzungspreis“) sofort fällig, d.h. der Nutzer muss den Nutzungspreis sofort nach Maßgabe dieser Einstellbedingungen an Stackmann zahlen.

2. Sofern der Nutzer den Nutzungspreis nicht innerhalb der nächsten 48 Stunden nach Maßgabe dieser Einstellbedingungen an Stackmann gezahlt hat, wird neben dem Nutzungspreis ebenfalls das vereinbarte erhöhte Parkentgelt sofort fällig. Der Nutzungspreis und das erhöhte Parkentgelt werden zusammen als die „Parkforderung“ bezeichnet und berechnen sich wie folgt:

- Nutzungspreis nach der aushängenden Beschilderung
- Fixe Transaktionsgebühr: 17,50 EUR
- ggf. Halterermittlung bei der Kfz-Zulassungsstelle: 4,00 EUR
- ggf. Mahngebühr: 1,50 EUR


Der Nutzer ist dann automatisch (sofort und aufgrund des Gesetzes) in Zahlungsverzug, ohne dass eine vorherige Mahnung erforderlich ist. Der Betrag, den der Nutzer Stackmann schuldet, ist sofort fällig.

Abtretungsanzeige: Für den Fall, dass der Nutzer den Nutzungspreis nicht innerhalb der oben genannten Frist begleichen sollte, tritt Stackmann automatisch die (sofort fällige) Parkforderung gegen den Nutzer an die Riverty GmbH, Gütersloher Str. 123, DE-33415 Verl, Deutschland („Riverty“, für weitere Informationen siehe https://www.riverty.com/contact-info-parking/) ab („Forderungsabtretung“).

Der Nutzer wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Stackmann zeitgleich mit der Abtretung Riverty die von Stackmann erfassen Kennzeichendaten des Fahrzeugs sowie die Umstände des Parkvorgangs übermittelt, damit Riverty den Nutzer als Schuldner der Parkforderungen identifizieren und die Parkforderungen gegen den Nutzer geltend machen kann. Insofern besteht für Riverty ein berechtigtes Interesse an der Erlangung dieser Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO.

3. Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Nutzer sich gemäß der vorstehenden Ziffer in Zahlungsverzug befindet, kann dem Nutzer – neben der Parkforderung bestehend aus dem Nutzungspreis und dem erhöhten Parkentgelt – ohne vorherige Ankündigung (i) der gesetzliche Verzugszins berechnet werden, den er vom Fälligkeitsdatum bis zum Datum der vollständigen Zahlung schuldet, sowie (ii) eine Mahngebühr in Höhe von EUR 1,50 inkl. MwSt. pro Mahnung (jedoch nicht mehr als drei Mahnungen pro Rechnungsbetrag insgesamt). Der Nutzer ist berechtigt nachzuweisen, dass Stackmann oder Riverty durch die jeweilige Mahnung kein Schaden entstanden ist oder dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist, als die Mahngebühr. Stackmann und Riverty behalten sich das Recht vor nachzuweisen, dass durch die Bearbeitung der jeweiligen Mahnung ein größerer Schaden entstanden ist. Wenn die ausstehende Forderung an ein Inkassounternehmen übergeben werden muss, entstehen zusätzliche Kosten.

4. Nach der Forderungsabtretung sind alle Zahlungen des Nutzers auf die Parkforderung an Riverty zu leisten. Darüber hinaus ist Riverty berechtigt, hinsichtlich der Zahlung(en) die gleichen Rechte gegen den Nutzer geltend zu machen, die Stackmann aufgrund des zwischen Stackmann und des Nutzers geschlossenen Nutzungsvertrages nach diesen Einstellbedingungen gegen den Nutzer geltend machen könnte.

Zahlungen auf die Parkforderungen nach der Forderungsabtretung an Riverty sind auf das unter www.riverty.com/contact-info-parking/ angegebene Bankkonto zu tätigen.

5. Die vom Nutzer an Riverty geleisteten Zahlungen werden zuerst auf den ursprünglich vom Nutzer geschuldeten Betrag der Parkforderung (Nutzungspreis und erhöhtes Parkentgelt) angerechnet und erst nach vollständiger Zahlung dieses Betrags auf die weiteren durch den Zahlungsverzug zusätzlich geschuldeten Kosten.

6. Sollte der Nutzer nach der Forderungsabtretung an jemand anderen als Riverty zahlen (inklusive Stackmann), bleibt die Zahlungsverpflichtung gegenüber Riverty bestehen. In diesem Fall muss der Nutzer noch einmal zahlen, diesmal an Riverty.

7. Die Parkforderung gegen den Nutzer kann von Riverty jederzeit an Stackmann oder einen Dritten (rück-)abgetreten werden, einschließlich eines Inkassobüros.

 

IV. Haftung durch Stackmann

1. Stackmann haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für alle Schäden, die von Stackmanns Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. 

2. Stackmann haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder allein dem eigenen Verhalten des Nutzers oder Dritten verursacht werden. 

3. Stackmann haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf eine nur leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, sofern die von Stackmann verletzten Vertragspflichten für die Errichtung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind (Kardinalpflichten). 

4. Im Übrigen wird die Haftung Stackmanns für von Stackmann leicht fahrlässig verursachte Personen- und Sachschäden auf 10.000.000 EUR und für Vermögensschäden auf 150.000 EUR pro Schadenfall begrenzt.

5. Für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung von Sach-, Vermögens- und Personenschäden sowie die leicht fahrlässige Verursachung von Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Stackmann unbeschränkt. 

6. Der Nutzer ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an seinem PKW vor Verlassen des Parkhauses unverzüglich den Stackmann-Mitarbeitern über die markierten Sprech-/Notrufanlagen am Kassenautomaten oder an der Ausfahrteinrichtung mitzuteilen. Dies gilt nicht, falls eine solche Mitteilung objektiv nicht möglich oder ihm nicht zuzumuten ist, wovon insbesondere dann auszugehen ist, wenn über die Sprech-/Notrufanlage niemand zu erreichen ist. In diesem Falle muss der Nutzer die Schäden Stackmann innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Verlassen des Parkhauses schriftlich mitteilen. Sonstige Schäden an seinem PKW muss der Nutzer Stackmann innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Verlassen des Parkhauses schriftlich mitteilen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Nutzers ausgeschlossen. Macht der Nutzer Schadensersatzansprüche gegen Stackmann geltend, obliegt ihm der Nachweis, dass Stackmann seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. 

 

V. Haftung des Nutzers

1. Der Nutzer haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitpersonen, Stackmanns Angestellten oder Beauftragten sowie Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Er haftet insofern auch für die von ihm verursachte Verunreinigung der Parkgarage/des Parkplatzes durch ein Verhalten, das über den durch diese Einstellbedingungen gestatteten Gebrauch hinausgeht. 

2. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der unbefugten Verunreinigung, insbesondere des unbefugten Plakatierens und Werbens (siehe VII. Ziffer 13) wird von Stackmann für die Beseitigung der Verunreinigung eine Bearbeitungsgebühr von z. Z. 100 EUR zzgl. MwSt. und aller angefallenen Kosten berechnet; es sei denn, der Verursacher weist nach, dass Stackmann tatsächlich ein geringerer oder gar kein Schaden bzw. Aufwand entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche behält sich Stackmann vor. 

 

VI. Pfandrecht

1. Stackmann steht wegen Forderungen aus dem Nutzungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem vom Nutzer eingestellten PKW und den darin befindlichen Sachen zu. 

2. Befindet sich der Nutzer mit dem Ausgleich der Forderungen Stackmanns im Verzug, so kann Stackmann die Pfandverwertung frühestens einen Monat nach deren schriftlicher Androhung vornehmen. 

 

VII. Benutzungsbestimmungen für das Altstadtparkhaus Stackmann 

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen sind zu beachten. Den Anweisungen der Aufsichtsmitarbeiter ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

Der Nutzer kann – sofern ihm Stackmann keinen bestimmten Stellplatz zugewiesen hat – unter den nicht als reserviert gekennzeichneten Plätzen - den nächsten freien Einstellplatz wählen. 

Stackmann ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den PKW im Falle einer dringenden Gefahr von dem Stellplatz und ggf. aus dem Parkhaus zu entfernen.

 

Im Parkhaus ist verboten:

  1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung sowie die Einfahrt mit PKW mit Dachaufbauten;
  2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestellten PKW und gültigem Parkausweis;
  3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer;
  4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug;
  5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen;
  6. das Betanken des Fahrzeugs;
  7. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern;
  8. der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
  9. die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie mit anderen, den Betrieb des Parkhauses gefährdenden Schäden;
  10. die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge;
  11. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen oder auf schraffierten Flächen;
  12. das unberechtigte Belegen von als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen; 
  13. das unbefugte Plakatieren sowie die unbefugte Verteilung von Werbematerial (Werbeschriften, Handzettel, Visitenkarten, Muster, Proben u. ä.) ohne schriftliche Genehmigung durch Stackmann.

Bei Zuwiderhandlung behält sich Stackmann vor, ein Hausverbot auszusprechen. 

 

VIII. Abschleppen

Stellt der Nutzer seinen PKW entgegen den vorgenannten Bestimmungen außerhalb der Stellplatzmarkierung ab, ist Stackmann berechtigt, den PKW auf Kosten des Nutzers umzustellen bzw. abzuschleppen.

 

IX. Parkgeldhinterziehung und Automatenbetrug

Im Falle von Parkgeldhinterziehung und / oder Automatenbetrug wird ein erhöhtes Parkentgelt in Höhe von EUR 17,50 inkl. MwSt. erhoben (fixe Transaktionsgebühr, siehe auch Ziffer III. Nr. 2). Parallel dazu wird Stackmann eine Strafanzeige erstatten.

 

X. Kfz-Kennzeichenerkennung

Zur Abwicklung des auf der Grundlage dieser Einstellbedingungen geschlossenen Nutzungsvertrages ist eine automatisierte Erfassung und Verarbeitung des Kfz-Kennzeichens zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen erforderlich. Die Kfz-Kennzeichenerkennung basiert auf einer Kameratechnik, die Bilder von Kennzeichen innerhalb kürzester Zeit erfassen und mittels Texterkennungssoftware auslesen kann. Neben der Bilddatei des Kennzeichens werden das Datum und die Uhrzeit eines Parkvorgangs in einer Datenbank erfasst. Auf diese Datenbank wird bei Bezahlung des Parkvorgangs zur Ermittlung der Höhe der Parkgebühr sowie bei Ausfahrt aus dem Parkhaus zugegriffen, wenn das Kennzeichen ein weiteres Mal ausgelesen und mit den dazu gespeicherten Daten abgelesen wird. Die Daten werden gelöscht, sobald sie ihre Zwecke erfüllt haben, was in der Regel unmittelbar nach Ausfahren aus dem Parkhaus der Fall ist. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf lässt die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Erhalt des Widerrufs unberührt. Ein Widerruf für einen bereits gestarteten Parkvorgang ist erst nach Abrechnung der bisher genutzten Parkzeit möglich. 

Buxtehude, im August 2023